Alters­vor­sor­ge

Geschäfts­füh­rer-Alters­vor­sor­ge: Smar­te Stra­te­gien für Dei­ne Zukunft

Feh­len­de Alters­vor­sor­ge bei Geschäfts­füh­rern

Vie­le Unter­neh­mer unter­schät­zen das Risi­ko einer unzu­rei­chen­den Alters­vor­sor­ge — jedes fünf­te Unter­neh­men kann auf­grund feh­len­der Alters­vor­sor­ge nicht über­ge­ben wer­den. Als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer bist du nicht in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung und musst pri­vat vor­sor­gen. Ohne eine durch­dach­te Stra­te­gie droht finan­zi­el­le Unsi­cher­heit im Alter. Mit steu­er­op­ti­mier­ten Lösun­gen wie betrieb­li­cher Alters­vor­sor­ge, Immo­bi­li­en als Kapi­tal­an­la­gen oder einer Hol­ding-Struk­tur kannst du gezielt Ver­mö­gen auf­bau­en. Jetzt die Wei­chen für eine siche­re Zukunft stel­len!

Mehr Ren­te, weni­ger Steu­ern: dein Vor­teil als Geschäfts­füh­rer

Vie­le Geschäfts­füh­rer spa­ren fürs Alter aus ihrem bereits ver­steu­er­ten Gehalt – und ver­lie­ren dabei fast 50 % an Steu­ern, bevor sie über­haupt inves­tie­ren. Doch es geht smar­ter! Mit einer cle­ver gestal­te­ten betrieb­li­chen Alters­vor­sor­ge (bAV) kannst du dein Vor­sor­ge­ka­pi­tal direkt über dein Unter­neh­men auf­bau­en – steu­er­op­ti­miert und effi­zi­ent. Dazu kommt der Zin­ses­zins-Effekt: Je frü­her inves­tiert wird, des­to stär­ker wächst dein Ver­mö­gen über die Jah­re. Mehr Alters­vor­sor­ge, weni­ger Steu­er­last und ein ent­spann­te­rer Ruhe­stand.

Die betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge für Geschäfts­füh­rer

Beherr­schen­de Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer wer­den sozial­versicherungsrechtlich als Selb­stän­di­ge betrach­tet und sind daher nicht ren­ten­ver­si­che­rungs­pflich­tig. Zwar haben sie die Mög­lich­keit, frei­wil­li­ge Bei­trä­ge in die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung zu zah­len, doch meist ist es deut­lich sinn­vol­ler, ganz auf die betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge (bAV) zu set­zen. Die bAV hat gleich meh­re­re Vor­tei­le: Sie zählt zu den Betriebs­aus­ga­ben und min­dert somit den Gewinn des Unter­neh­mens, was eine steu­er­li­che Ent­las­tung bedeu­tet und Mini­mie­rung des Haf­tungs­vo­lu­mens bedeu­tet.

Die Wahl der rich­ti­gen bAV-Lösung: Eine Ent­schei­dung mit Weit­blick

Die Ent­schei­dung für den Auf­bau einer betrieb­li­chen Alters­vor­sor­ge (bAV) für einen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ist alles ande­re als eine ein­fa­che Sache – sie erfor­dert eine umfas­sen­de und sorg­fäl­ti­ge Pla­nung. In den meis­ten Fäl­len ist es rat­sam, bei die­ser Ent­schei­dung die Exper­ti­se eines erfah­re­nen Bera­ters, eines Steu­er­be­ra­ters und eines Juris­ten zu bün­deln. Schließ­lich geht es hier oft um hohe Beträ­ge, die in die bAV flie­ßen sol­len, und es muss dar­auf geach­tet wer­den, dass das Unter­neh­men die­se Zah­lun­gen lang­fris­tig stem­men kann, ohne in finan­zi­el­le Schwie­rig­kei­ten zu gera­ten.

Die Wahl der pas­sen­den Lösung und der rich­ti­gen Pro­duk­te für die bAV hängt dabei nicht nur von den finan­zi­el­len Gege­ben­hei­ten des Unter­neh­mens ab, son­dern auch von der per­sön­li­chen Lebens­si­tua­ti­on und den Prä­fe­ren­zen des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers.

Vie­le GmbH-Geschäfts­füh­rer fra­gen sich: Wie hoch ist der steu­er­lich absetz­ba­re Betrag für die Basis­ren­te (Rürup-Ren­te) im Jahr 2025? Da sie oft nicht der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht unter­lie­gen, gilt eine spe­zi­el­le Kür­zungs­re­ge­lung, die den Höchst­be­trag redu­ziert.

Der steu­er­lich absetz­ba­re Höchst­be­trag für Alters­vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen beträgt im Jahr 2025:

  • 29.344 Euro für Ledi­ge
  • 58.688 Euro für Ver­hei­ra­te­te (bei gemein­sa­mer Ver­an­la­gung)

Doch Ach­tung: Für Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer wird die­ser Betrag um 17.979,60 € gekürzt, wenn kei­ne Pflicht zur gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung besteht oder eine betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge (z. B. Pen­si­ons­zu­sa­ge) vor­han­den ist.

Berech­nung Basis­ren­te Gesell­schaf­ter Geschäfts­füh­rer

Bezeich­nungBei­trä­ge
Gesell­schaf­ter Geschäfts­füh­rer Basis­ver­sor­gung
Höchst­bei­trag 2025
11.364,40 €
+ Ehe­frau Höchst­bei­trag Basis­ver­sor­gung 202529.344,00 €
SUMME40.708,40 €
- Ehe­frau Bei­trä­ge Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung 20251.000,00 €
Höchs­bei­trag Basis­ren­te 202539.708,40 €

Bei­spiel: Gesell­schaf­ter Geschäfts­füh­rer ist von der ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht befreit: er ist ver­hei­ra­tet; Ehe­frau ist ange­stellt und dem­entspre­chend sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig; gemein­sam ver­an­lagt

Fazit: So viel kannst du als Geschäfts­füh­rer 2025 abset­zen

Für Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH ohne Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht beträgt der steu­er­lich absetz­ba­re Bei­trag zur Basis­ren­te 2025 maxi­mal 11.364,40 Euro.

Die­se Rege­lung kann sich indi­vi­du­ell unter­schei­den – daher lohnt sich eine maß­ge­schnei­der­te Finanz­stra­te­gie für Gesell­schaf­ter Geschäfts­füh­rer.

Möch­test du wis­sen, wie du dei­ne Alters­vor­sor­ge steu­er­op­ti­miert gestal­ten kannst?

Mehr Net­to für dei­ne Alters­vor­sor­ge inner­halb der GmbH

Mit betrieb­li­cher Alters­vor­sor­ge pro­fi­tierst du von erheb­li­chen Spar­ef­fek­ten. Ein Teil dei­nes Brut­to­ge­halts fließt direkt in die Vor­sor­ge – noch vor der Ver­steue­rung. Dadurch sin­ken Ein­kom­men­steu­er und Sozi­al­ab­ga­ben, wäh­rend dein Net­to kaum spür­bar belas­tet wird. Schon klei­ne Anpas­sun­gen im Brut­to füh­ren zu gro­ßen Vor­tei­len. So baust du steu­er­op­ti­miert und effi­zi­ent Ver­mö­gen für die Zukunft auf – mit mini­ma­lem finan­zi­el­len Mehr­auf­wand und maxi­ma­lem Nut­zen für dei­ne Alters­vor­sor­ge!

Wich­ti­ge Anfor­de­run­gen der betrieb­li­chen Alters­vor­sor­ge für Geschäfts­füh­rer

Für Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer gel­ten bei der betrieb­li­chen Alters­vor­sor­ge beson­de­re Anfor­de­run­gen, die für eine rechts­kon­for­me und steu­er­lich aner­kann­te Vor­sor­ge ent­schei­dend sind. Dazu gehö­ren:

  • Ange­mes­sen­heit der Leis­tun­gen
  • Per­so­nen­be­zo­ge­ne War­te­zeit
  • Unter­neh­mens­be­zo­ge­ne War­te­zeit
  • Erdien­bar­keit der Ver­sor­gungs­an­sprü­che
  • Gesell­schaf­ter­be­schluss, der die Bedin­gun­gen fest­legt

Durch die Beach­tung die­ser Punk­te stel­len Geschäfts­füh­rer sicher, dass ihre Alters­vor­sor­ge opti­mal gestal­tet und aner­kannt wird.

Ein klu­ges Geschäfts­mo­dell ist wich­tig — eine klu­ge Alters­vor­sor­ge auch.

Die betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge (bAV) bie­tet nicht nur eine Absi­che­rung für den eige­nen Ruhe­stand, son­dern auch für die Hin­ter­blie­be­nen im Fal­le des Todes. Durch eine ent­spre­chen­de Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung kön­nen Ehe­part­ner oder Kin­der im Todes­fall des Geschäfts­füh­rers eine Ren­te oder Kapi­tal­aus­zah­lung erhal­ten. Die­se Absi­che­rung schützt die Fami­lie vor finan­zi­el­len Eng­päs­sen und sorgt für eine ver­läss­li­che Ver­sor­gung, auch wenn der Geschäfts­füh­rer nicht mehr da ist. Ein wich­ti­ger Bestand­teil der ganz­heit­li­chen Vor­sor­ge­pla­nung.

Beach­te Steu­er­li­che Fall­stri­cke

Bei der betrieb­li­chen Alters­vor­sor­ge für Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ist es wich­tig, sich nicht nur für die rich­ti­ge Lösung zu ent­schei­den, son­dern auch auf die steu­er­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen zu ach­ten. Wer­den die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten zur steu­er­li­chen Aner­ken­nung von Ver­sor­gungs­zu­sa­gen nicht ein­ge­hal­ten, kann dies schwer­wie­gen­de Kon­se­quen­zen haben: Zusa­gen und ent­spre­chen­de Auf­wen­dun­gen könn­ten dann als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen gewer­tet und nach­träg­lich besteu­ert wer­den. Daher müs­sen Ver­sor­gungs­zu­sa­gen an Geschäfts­füh­rer in einem genau defi­nier­ten recht­li­chen Rah­men gestal­tet wer­den, um recht­li­che und steu­er­li­che Pro­ble­me zu ver­mei­den.

Ein wei­te­res, häu­fig unter­schätz­tes The­ma ist, was mit bestehen­den Pen­si­ons­zu­sa­gen pas­siert, wenn die GmbH auf­ge­löst wird. Die­se Fra­ge soll­te früh­zei­tig geklärt wer­den, um spä­te­ren Strei­tig­kei­ten oder uner­war­te­ten Kos­ten vor­zu­beu­gen. Alters­vor­sor­ge­re­ge­lun­gen für Geschäfts­füh­rer sind ein kom­ple­xes The­ma, das nur in enger Zusam­men­ar­beit mit Exper­ten wie Steu­er­be­ra­tern, Juris­ten und erfah­re­nen Bera­tern erfolg­reich umge­setzt wer­den soll­te.

Fazit

Für beherr­schen­de Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer gilt das Gesetz zur Ver­bes­se­rung der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung nicht, wodurch sie kei­nen gesetz­li­chen Anspruch auf eine Betriebs­ren­te haben. Ist eine Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht gege­ben, sind sie oft nur unzu­rei­chend abge­si­chert, da Bei­trä­ge über der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze nicht mehr ren­ten­wirk­sam sind. Bei einer Befrei­ung von der Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht ent­steht ein höhe­rer Ver­sor­gungs­be­darf, den der Gesell­schaf­ter Geschäfts­füh­rer eigen­stän­dig abde­cken muss. Die betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge bie­tet in die­sem Zusam­men­hang meh­re­re Vor­tei­le im Ver­gleich zur pri­va­ten Ren­te, da sie maß­ge­schnei­der­te Lösun­gen für die indi­vi­du­el­le Alters­vor­sor­ge bie­tet.

Hast du Fra­gen zu die­sem The­ma oder benö­tigst du Unter­stüt­zung bei der Gestal­tung dei­ner Alters­vor­sor­ge? Kon­tak­tie­re mich ger­ne!

  • Kontakt

  • Jehona Ahmeti
    Handelsvertretung für Valuniq AG

  • Telefon: +49 9191 3518 112
    E‑Mail: jehona.ahmeti@valuniq.de