GGF-Ver­trä­ge

Geschäfts­füh­rer­ver­trag: Mach es rich­tig - von Anfang an!

Der Geschäfts­füh­rer­ver­trag ist das Fun­da­ment Dei­ner unter­neh­me­ri­schen Sicher­heit

Als GmbH-Geschäfts­füh­rer trägst Du Ver­ant­wor­tung – für Dein Unter­neh­men, Dei­ne Mit­ar­bei­ter und Dei­ne eige­ne finan­zi­el­le Absi­che­rung. Der Geschäfts­füh­rer­ver­trag ist dabei weit mehr als eine rei­ne For­ma­li­tät. Er bil­det die finan­zi­el­le Basis Dei­ner Tätig­keit und stellt sicher, dass Dei­ne Rech­te und Pflich­ten klar gere­gelt sind.

Ein pro­fes­sio­nell gestal­te­ter Geschäfts­füh­rer­ver­trag bringt Dir Sicher­heit und gibt Dir den Frei­raum, Dich voll auf den Erfolg Dei­nes Unter­neh­mens zu kon­zen­trie­ren.

Ehe, Schei­dung, Tod: schüt­ze Dein Ver­mö­gen!

Ein Geschäfts­füh­rer soll­te auch für unvor­her­seh­ba­re Lebens­er­eig­nis­se wie Unfall, Schei­dung oder Tod vor­sor­gen. Es ist wich­tig, ver­trag­li­che Rege­lun­gen zu tref­fen, die das Unter­neh­men und die Fami­lie absi­chern, falls der Geschäfts­füh­rer vor­über­ge­hend oder dau­er­haft aus­fällt. Ohne sol­che ver­trag­li­chen Vor­keh­run­gen kön­nen im Ernst­fall finan­zi­el­le Unklar­hei­ten und Unsi­cher­hei­ten ent­ste­hen, die sowohl das Unter­neh­men als auch die Fami­lie belas­ten. Klar defi­nier­te Bestim­mun­gen im Ver­trag stel­len sicher, dass das Unter­neh­men in sol­chen Kri­sen­si­tua­tio­nen hand­lungs­fä­hig bleibt und der Geschäfts­füh­rer wei­ter­hin in einer ange­mes­se­nen Wei­se ver­tre­ten wird.

Ach­tung vor Steu­er­fal­len 

Die Geschäfts­füh­rer­ver­gü­tung muss den steu­er­li­chen Anfor­de­run­gen ent­spre­chen, um unan­ge­mes­se­ne steu­er­li­che Belas­tun­gen zu ver­mei­den. Unan­ge­mes­sen hohe Gehäl­ter oder Tan­tie­men kön­nen als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) ein­ge­stuft wer­den, was zu Nach­for­de­run­gen des Finanz­amts führt und mög­li­cher­wei­se hohe Steu­er­stra­fen nach sich zieht. Um steu­er­li­che Risi­ken zu mini­mie­ren, muss die Ver­gü­tung des Geschäfts­füh­rers markt­ge­recht sein und einer Fremd­ver­gleichs­prü­fung stand­hal­ten. Eine regel­mä­ßi­ge Über­prü­fung durch einen Steu­er­be­ra­ter sorgt dafür, dass die ver­trag­li­chen Rege­lun­gen immer im Ein­klang mit den aktu­el­len steu­er­li­chen Vor­schrif­ten und den Markt­be­din­gun­gen ste­hen.

Die Umset­zung des Geschäfts­füh­rer-Ver­trags ist ent­schei­dend

Der Geschäfts­füh­rer muss sei­ne ver­trag­li­chen Pflich­ten auch tat­säch­lich erfül­len, sonst kann der Ver­trag als “Schein­ver­trag” ange­se­hen wer­den, was zu steu­er­li­chen Pro­ble­men füh­ren kann. Dabei ist es uner­heb­lich, ob der Ver­trag for­mal kor­rekt ist – ent­schei­dend ist, dass der Geschäfts­füh­rer auch tat­säch­lich in die ope­ra­ti­ve Füh­rung ein­ge­bun­den ist und sei­ne Auf­ga­ben wahr­nimmt. Wird dies nicht nach­ge­wie­sen, kann das Finanz­amt den Ver­trag rück­wir­kend als steu­er­lich nicht aner­ken­nen und eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) anneh­men, was die steu­er­li­che Belas­tung des Unter­neh­mens und des Geschäfts­füh­rers erheb­lich erhö­hen kann.

Ein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer darf Ver­trä­ge mit sich selbst nur abschlie­ßen, wenn dies aus­drück­lich im Gesell­schafts­ver­trag erlaubt und im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist. Ohne eine sol­che Rege­lung könn­te der Ver­trag als ungül­tig ange­se­hen wer­den, was zu recht­li­chen und steu­er­li­chen Kon­se­quen­zen füh­ren kann. Die recht­li­che Zuläs­sig­keit muss vor­ab geprüft und durch die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung geneh­migt wer­den, um spä­te­re Pro­ble­me zu ver­mei­den. Feh­len­de Rege­lun­gen zur Selbst­kon­tra­hie­rung kön­nen die recht­li­che Sta­bi­li­tät der Unter­neh­mens­struk­tur gefähr­den und die Haf­tung des Geschäfts­füh­rers ris­kie­ren.

Fremd­ver­gleich bzw. Fremd­üb­lich­keit der Geschäfts­füh­rer­ver­gü­tung

Um sicher­zu­stel­len, dass die Geschäfts­füh­rer­ver­gü­tung steu­er­lich aner­kannt wird, muss sie sich an den markt­üb­li­chen Gehäl­tern für Geschäfts­füh­rer ori­en­tie­ren. Das Finanz­amt prüft regel­mä­ßig, ob die Ver­gü­tung des Geschäfts­füh­rers einem Fremd­ver­gleich stand­hält, also ob sie in Rela­ti­on zu ande­ren Geschäfts­füh­rer­ge­häl­tern ange­mes­sen ist. Wenn das Gehalt unver­hält­nis­mä­ßig hoch oder nied­rig ist, kann dies als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) gewer­tet wer­den, was zu Nach­zah­lun­gen und steu­er­li­chen Sank­tio­nen füh­ren kann. Eine trans­pa­ren­te und nach­voll­zieh­ba­re Ver­gü­tungs­struk­tur hilft, steu­er­li­che Unsi­cher­hei­ten zu ver­mei­den.

Tan­tie­me­re­ge­lun­gen im Anstel­lungs­ver­trag des Geschäfts­füh­rers

Tan­tie­me­re­ge­lun­gen sind eine gän­gi­ge Form der varia­blen Ver­gü­tung und soll­ten im Geschäfts­füh­rer­ver­trag klar und prä­zi­se gere­gelt wer­den. Die Höhe der Tan­tie­men, ihre Berech­nungs­ba­sis und die Kri­te­ri­en, unter denen sie gewährt wer­den, müs­sen trans­pa­rent und nach­voll­zieh­bar sein, um steu­er­li­che Pro­ble­me zu ver­mei­den. Wenn die­se Rege­lun­gen nicht den steu­er­li­chen Anfor­de­run­gen ent­spre­chen oder unklar for­mu­liert sind, kann die Tan­tie­me als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) betrach­tet wer­den, was zu Nach­for­de­run­gen des Finanz­amts füh­ren könn­te. Eine kla­re ver­trag­li­che Rege­lung schafft Sicher­heit für bei­de Sei­ten.

“Sicher ist, dass Unsi­cher­heit kommt – ein Ver­trag gibt Sicher­heit.“

Pen­si­ons­zu­sa­gen sind eine lang­fris­ti­ge Vor­sor­ge für Geschäfts­füh­rer und müs­sen beson­ders sorg­fäl­tig gestal­tet wer­den. Steu­er­lich sind Pen­si­ons­zu­sa­gen nur dann aner­kannt, wenn sie einer Erdien­bar­keit unter­lie­gen, das heißt, die Pen­si­ons­ver­pflich­tun­gen müs­sen im Ver­hält­nis zur Dienst­zeit und zur Höhe der Gehalts­zah­lung ste­hen. Eine Pen­si­ons­zu­sa­ge, die kurz vor der Pen­sio­nie­rung oder im hohen Alter des Geschäfts­füh­rers getrof­fen wird, könn­te vom Finanz­amt infra­ge gestellt wer­den, da sie als nicht ange­mes­sen ange­se­hen wer­den könn­te. Daher ist es rat­sam, Pen­si­ons­zu­sa­gen früh­zei­tig und unter Beach­tung der steu­er­li­chen Erfor­der­nis­se zu tref­fen.

Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers

Ob ein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig ist, hängt maß­geb­lich von der Höhe sei­ner Antei­le ab. Bei einer Betei­li­gung von mehr als 50% an der Gesell­schaft ent­fällt in der Regel die Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht. Bei einer Betei­li­gung unter 50% muss geprüft wer­den, ob der Geschäfts­füh­rer tat­säch­lich wie ein nor­ma­ler Arbeit­neh­mer in die Sozi­al­ver­si­che­run­gen ein­zu­zah­len ist. Eine prä­zi­se Über­prü­fung durch einen Exper­ten ist not­wen­dig, um spä­te­re Nach­for­de­run­gen und Steu­er­pro­ble­me zu ver­mei­den. Es emp­fiehlt sich, die­se Fra­ge regel­mä­ßig mit einem Steu­er­be­ra­ter abzu­klä­ren.

Fazit

Die Gestal­tung des Geschäfts­füh­rer-Ver­trags ist eine kom­ple­xe, aber ent­schei­den­de Auf­ga­be, um sowohl steu­er­li­che als auch recht­li­che Risi­ken zu mini­mie­ren. Ein gut aus­ge­ar­bei­te­ter Ver­trag soll­te die wesent­li­chen Punk­te wie die kla­re Rege­lung der Ver­gü­tung und Tan­tie­men, die Anpas­sung an markt­üb­li­che Gehäl­ter, die Berück­sich­ti­gung von Lebens­ri­si­ken wie Unfall, Schei­dung oder Tod sowie steu­er­li­che Anfor­de­run­gen wie die Ver­mei­dung von ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tun­gen (vGA) beinhal­ten. Eben­so wich­tig sind ver­trag­li­che Rege­lun­gen zur Erdien­bar­keit von Pen­si­ons­zu­sa­gen und zur Klä­rung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht.

Dar­über hin­aus soll­ten Geschäfts­füh­rer ihre Haf­tung nicht unter­schät­zen. Eine Haf­tungs­frei­stel­lung im Ver­trag schützt vor per­sön­li­chen Risi­ken, jedoch nur, wenn sie recht­lich kor­rekt und im Ein­klang mit den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen for­mu­liert ist. So kön­nen Geschäfts­füh­rer im Fal­le von Fehl­ent­schei­dun­gen oder unvor­her­ge­se­he­nen Ereig­nis­sen recht­lich abge­si­chert sein.

Ins­ge­samt sorgt ein prä­zi­se for­mu­lier­ter und gut durch­dach­ter Geschäfts­füh­rer-Ver­trag dafür, dass sowohl das Unter­neh­men als auch der Geschäfts­füh­rer vor uner­wünsch­ten steu­er­li­chen und recht­li­chen Fol­gen geschützt sind. Die sorg­fäl­ti­ge Prü­fung und regel­mä­ßi­ge Aktua­li­sie­rung des Ver­tra­ges sowie eine kla­re Haf­tungs­re­ge­lung sind ent­schei­dend, um lang­fris­tig die Sta­bi­li­tät und Sicher­heit bei­der Sei­ten zu gewähr­leis­ten.

  • Kontakt

  • Jehona Ahmeti
    Handelsvertretung für Valuniq AG

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    E‑Mail: jehona.ahmeti@valuniq.de